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Art. 151g

741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle

Fahrlehrer des Bundes haben sich spätestens bis zum 30. Juni 2005 bei der Zulassungsbehörde ihres Wohnsitzkantons unter Vorlage des Fahrlehrerausweises des Bundes anzumelden.

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