Zurück zum Gesetz

Art. 127

741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
  1. Die Statistik über die Fahrzeuge wird vom Bundesamt für Statistik1erstellt.
  2. Die Fahrzeugstatistik umfasst:
    1. 2 den Bestand der am 30. September in Verkehr stehenden Motorfahrzeuge;
    2. die Zahl der monatlich neu zugelassenen Motorfahrzeuge nach Buchstabe a;
    3. den Bestand der am 30. September in Verkehr stehenden Transport- und Arbeitsanhänger;
    4. den Bestand der Motorfahrräder und Fahrräder am Jahresende;
    5. die Zahl der monatlich eingeführten Motorfahrräder und Motorfahrzeuge nach Buchstabe a.
  3. Nach Massgabe des Bundesamtes für Statistik werden Unterlagen für die Statistik über Motorfahrzeuge nach Absatz 2 Buchstaben a und b von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle, über die Anhänger sowie Motorfahrräder und Fahrräder (Abs. 2 Bst. c und d) von den Kantonen und über die Einfuhren (Abs. 2 Bst. e) vomBAZGzur Verfügung gestellt.3
  4. Die für die Erhebungen notwendigen Formulare werden vom Bundesamt für Statistik abgegeben. Das ASTRA kann auf Antrag des Bundesamtes für Statistik das Meldeverfahren abweichend regeln.

Footnotes

  1. Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

  3. Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.