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Art. 120

741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
  1. Wird ein Fahrzeug oder Anhänger in einem anderen Kanton zum Verkehr zugelassen, so sendet die Zulassungsbehörde den annullierten Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder an die ausstellende Behörde des früheren Standortkantons zurück.1
  2. Der frühere Standortkanton hat dem neuen Standortkanton auf Ersuchen den Prüfungsbericht für das Fahrzeug oder eine beglaubigte Kopie zu übermitteln.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 93).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 321).

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