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Art. 94

741.11VRVFederal Council Ordinance01.01.1963Originalquelle
  1. Unter das Verbot der öffentlichen Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen fallen alle Rennen, bei denen die gleiche Strecke ununterbrochen mehrmals zu befahren ist, wenn Zuschauer zugelassen sind.
  2. Untersagt sind ferner Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer einander gemäss Reglement durch gegenseitige Beschädigung zum Ausscheiden zwingen dürfen (sogenannte Stock-Car-Veranstaltungen u. dgl.) sowie Ballonverfolgungsfahrten auf Zeit.
  3. Gestattet sind jedoch mit Bewilligung der kantonalen Behörde:
    1. Rasenrennen mit Motorrädern;
    2. Geschicklichkeitswettfahrten im Gelände;
    3. Rennen mit besonderen Fahrzeugen von höchstens 250 cm3Zylinderinhalt wie sogenannte Karts;
    4. Autoslaloms;
    5. 1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 403). Bst. e gilt nur bis zum 31. März 2026 (AS 2020 2139).

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