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Art. 59a

741.11VRVFederal Council Ordinance01.01.1963Originalquelle
  1. Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind:
    1. Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System);
    2. Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor;
    3. land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren;
    4. vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen;
    5. Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen.
  2. Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen:
    1. leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen;
    2. leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen;
    3. schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.

1 commentary

N1.Entfall der Abgaswartung bei OBD‑Systemen

Bei Motorwagen mit anerkannten On‑Board‑Diagnosesystemen entfällt die Pflicht zur Abgaswartung bzw. Wartung der Abgasreinigungsanlage; dies gilt praktisch auch dann, wenn das System aufgrund einer automatischen Notlaufumschaltung oder ähnlicher Defektanzeige eine Fehlfunktion meldet (die Notlaufumschaltung ändert die Ausnahmepflicht nicht).

Wie die Vorinstanz festgestellt hat, stellte der betroffene Lastwagen vorlie- gend unbestritten auf das Notlaufprogramm um, weil ein Defekt an der Abgasrei- nigungsanlage bestand. Gemäss Art. 52 Abs. 5 VTS in Verbindung mit Anhang 5 VTS müssen Motorfahrzeuge die Vorschriften und Grenzwerte betreffend Rauch, Abgase und Kurbelgehäuse-Entlüftung einhalten. Um dies zu prüfen, gilt für in der Schweiz zugelassene Motorwagen eine Pflicht zur regelmässigen Abgaswartung (vgl. Art. 59a Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 35 VTS). Von dieser Pflicht ausgenommen sind namentlich Motorwagen mit anerkannten On-Board-Diagnosesystemen (Art. 59a Abs. 1 lit. a VRV). Vorliegend hat das System des Lastwagens angege- ben, dass die Abgasreinigungsanlage nicht mehr korrekt funktionierte, woraufhin es in das Notlaufprogramm umstellte und nur noch mit ca. 20 km/h fuhr (vgl. Aus- sage in StA act. 3, Frage 2; weder durch den Beschuldigten 1 noch 2 bestritten). Auch die Reparaturwerkstatt hat bestätigt, dass eine Fehlfunktion an der Abgas- reinigungsanlage vorlag (vgl. StA act. 17). Es ist damit ohne Weiteres davon aus- zugehen, dass das Fahrzeug nicht mehr den technischen Vorschriften im Sinne von Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS entsprach. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dar- gelegt hat, ändert die bauartbedingte automatische Umschaltung ins Notsystem daran nichts.