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Art. 91a

741.11VRVFederal Council Ordinance01.01.1963Originalquelle
  1. Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
    1. Fahrzeuge zum Personentransport;
    2. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;
    3. Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen;
    4. Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen;
    5. gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie ihre Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für land- und forstwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Art. 86–90);
    6. 1 Fahrten der Schweizerischen Post AG und der Postkonzerngesellschaften nach Artikel 1 Buchstabe e der Postverordnung vom 29. August 20122(VPG) im Rahmen der Verpflichtung der Schweizerischen Post AG zur Grundversorgung mit Postdiensten (Art. 13 des Postgesetzes vom 17. Dezember 20103);
    7. 4 Transporte von Lebensmitteln (Art. 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20145, LMG), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt;
    8. Transporte von Schlachttieren und Sportpferden;
    9. Transporte von Schnittblumen;
    10. Transporte von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt sowie Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen;
    11. 6 Fahrten mit Raupenfahrzeugen zur Pistenbereitung;
    12. 7 Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum, der speziell zum Blutspenden eingerichtet ist;
    13. 8 schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 4250 kg, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS9) verfügen und das 3500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird;
    14. 10 Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von höchstens 5750 kg, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügen und das 5000 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.
  2. Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr, sowie Fahrten bei Winterdiensteinsätzen. 2bis. Vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen sind Veteranenfahrzeuge, die gemäss Eintrag im Fahrzeugausweis als solche anerkannt sind.11
  3. Bei den Fahrten nach Absatz 1 Buchstaben f–j kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden. Dem Transport darf eine Leerfahrt von höchstens 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen. Für längere Leerfahrten ist eine Bewilligung nach Artikel 92 Absatz 1 erforderlich.
  4. Bei Fahrten während des Sonntags- oder Nachtfahrverbots ist jede vermeidbare Ruhestörung zu unterlassen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5009).

  2. SR 783.01

  3. SR 783.0

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).

  5. SR 817.0

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

  8. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 13).

  9. SR 741.41

  10. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 13).

  11. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

6 commentaries

N1.Behördliche Prüfpflicht bei Dauerbewilligungen

Bei Dauerbewilligungen dürfen Behörden die Prüfung gesetzlicher Voraussetzungen (insbesondere der Vermeidbarkeit) nicht auf den Bewilligungsinhaber delegieren; sie haben diese selbst vorzunehmen.

Sofern eine Bewilligung (lediglich) mit der Auflage verbunden wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden müssten, so delegiert die Bewilligungs­behörde im Grunde die konkrete Prüfung der Voraussetzungen an die Inhaber der Bewilligung, wo­bei die Nebenbestimmung in ihrem Kern zur Hauptregelung wird. Entsprechend wird der durch das Gesetz geschaffene Beurteilungsspielraum ebenfalls den Inhabern der Bewilligung überlassen. Dies gilt auch für den Fall, wenn den Beschwerdeführerinnen in casu eine Dauerbewilligung erteilt würde; im Ergebnis käme ihnen dann die Kompetenz zu, über die gesetzliche Voraussetzung der Vermeid­barkeit durch planerische Massnahmen sowie deren Erfüllung zu entscheiden, da für die zuständige Behörde nicht ersichtlich ist, ob für ein konkretes Vorhaben die Voraussetzung tatsächlich erfüllt wird. Dies kann indes nicht angehen und widerspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, da Fahrten beim Bau und Unterhalt von Gleisanlagen sonst ohne Weiteres in den Ausnahmekatalog von Art. 91a VRV hätten aufgenommen werden können, und diese Tätigkeit nicht der Bewilligungs­pflicht gemäss Art. 92 VRV hätte unterstellt werden müssen. Überdies ist fraglich, ob eine Auflage, welche lediglich vorgibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten sein müssten, über­haupt als Auflage qualifiziert werden kann (vgl. hierzu Urteil BVGer C-1592/2008 vom 30. März 2010 E. 5.2). Bei Erteilung einer Dauerbewilligung unter Auflagen müsste in dieser die Art des Ladegutes, das Gebiet und die Zeit der Fahrten angegeben werden (Art. 93 Abs. 2 Bst. b VRV). Gemäss den Erläu­terungen des ASTRA zur Änderung der VRV vom 28. März 2007, welche am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist (AS 2007 2101 [nachfolgend: Erläuterungen]), ist hierbei zu beachten, dass Dauerbewil­ligungen grundsätzlich aus Praktikabilitätsgründen (Dringlichkeit) erteilt werden, sofern z.B. die An­gabe einer genauen Fahrstrecke oder häufig wechselnde Destinationen dazu führen, dass die Er­teilung einer Einzelbewilligung nicht möglich ist (Erläuterungen, Beilage 3, S.

N2.Bewilligungsanspruch und Beurteilungsspielraum

Bei Bewilligungen nach Art. 92 VRV besteht bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung; die Verwaltung hat jedoch einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich Dringlichkeit und Unvermeidbarkeit.

Fahrten, die nicht dem Ausnahmekatalog von Art. 91a VRV entsprechen, unterliegen nach Art. 92 VRV der Bewilligungspflicht. Hierbei handelt es sich um eine sog. Polizeibewilligung, da das Gesetz die Regelvoraussetzungen für deren Erteilung genau umschreibt (Tschannen/Mül­ler/Kern, All­­gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 439). Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (BGE 139 II 185 E. 4.2; Urteile BGer 2C_875/2011 vom 29. März 2012 E. 2.2; 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 12; 1C_228/2007 vom 28. November 2008 E. 5.1; 1C_76/2008 vom 5. September 2008 E. 4.1). Eine Bewilligung wird gewährt, wenn eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 VRV). Sie wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt (Satz 2). Dringlichkeit sowie Unvermeid­barkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Konkretisierung mittels Auslegung erfolgt und der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum belassen (Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2.

N3.Keine Folgebewilligung bei rechtswidrigen Vorbewilligungen

Bei Dauerbewilligungen/Dauerbewilligungen dürfen keine Bewilligungen erteilt werden, wenn frühere Bewilligungen mangels gesetzlicher Voraussetzungen erfolgt sind.

Wie dargelegt ist die Erteilung einer Dauerbewilligung ohne Prüfung der dafür notwendigen Voraussetzungen nicht statthaft und käme einer Erweiterung der Ausnahmetatbestände von Art. 91a VRV gleich. Entsprechend führt eine solche Praxis im Grunde zu einer Umgehung des Nacht- und Sonntagsfahrverbot. Folglich liegen offensichtlich ernsthafte und sachliche Gründe vor, um von der bisherigen Praxis abzuweichen. Im Entscheid vom 4. August 2023 erklärte die Vorinstanz, die Be­schwerdeführerinnen hätten die früheren Dauerbewilligungen aufgrund einer falschen Rechtsan­wendung erhalten; entsprechend ist klar davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Rechtsanwen­dung nun in grundsätzlicher Weise ändert und das Recht zukünftig – für alle Gesuchsteller in gleicher Weise – richtig anwenden will. Das Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen dient dem Schutz der Bevölkerung vor übermässiger Belästigung und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit (vgl. E. 3.1). Es han­delt sich folglich um ein öffentliches Interesse von hoher Tragweite, wohingegen das Interesse an einer Dauerbewilligung seitens der Beschwerdeführerinnen auf Praktikabilitätsüberlegungen bzw. ökonomischen Erwägungen basiert und den erwähnten öffentlichen Interessen unterzuordnen ist.

N4.Restriktive Auslegung und strenge Einzelfallprüfung

Ausnahmen und Bewilligungen sind restriktiv auszulegen und dürfen nur nach einer konkreten, vollständigen Einzelfallprüfung aller Voraussetzungen erteilt werden.

Wie die Beschwerdeführerinnen richtig erkennen, erwächst aufgrund von Art. 92 Abs. 2 Bst. c VRV für Tätigkeiten in ihrem Betätigungsfeld zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung. Der Anspruch besteht allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen für deren Ertei­lung erfüllt sind, was konsequenterweise anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt werden muss, da eine generelle Dauerbewilligung nach dem Vorgesagten einer Erweiterung des Ausnahmekata­logs nach Art. 91a VRV gleichkäme. Nach dem Sinn und Zweck des Verbots, die Bevölkerung vor übermässiger Belästigung durch Lärm, Erschütterungen und Abgase zu schützen, wie auch eine gewisse Gewähr dafür zu bieten, dass die Vorschriften über die Ruhezeit der berufsmässigen Mo­torfahrzeugführer beachtet werden, sind Ausnahmen restriktiv auszulegen. Diesbezüglich kann es nicht angehen, dass eine Bewilligung erteilt wird und die bundesrechtlich festgelegten Vorausset­zungen ungeprüft blieben bzw. die Prüfung anhand von Auflagen dem Gesuchsteller übertragen würde. Ein solches Vorgehen würde dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers diametral zuwiderlaufen.

N5.Prüfpflicht bei Dauerbewilligungen

Die Prüfung der Voraussetzungen bei Dauerbewilligungen ist zwingend vorzunehmen; andernfalls läge eine Umgehung des Fahrverbots vor.

Wie dargelegt ist die Erteilung einer Dauerbewilligung ohne Prüfung der dafür notwendigen Voraussetzungen nicht statthaft und käme einer Erweiterung der Ausnahmetatbestände von Art. 91a VRV gleich. Entsprechend führt eine solche Praxis im Grunde zu einer Umgehung des Nacht- und Sonntagsfahrverbot. Folglich liegen offensichtlich ernsthafte und sachliche Gründe vor, um von der bisherigen Praxis abzuweichen. Im Entscheid vom 4. August 2023 erklärte die Vorinstanz, die Be­schwerdeführerinnen hätten die früheren Dauerbewilligungen aufgrund einer falschen Rechtsan­wendung erhalten; entsprechend ist klar davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Rechtsanwen­dung nun in grundsätzlicher Weise ändert und das Recht zukünftig – für alle Gesuchsteller in gleicher Weise – richtig anwenden will. Das Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen dient dem Schutz der Bevölkerung vor übermässiger Belästigung und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit (vgl. E. 3.1). Es han­delt sich folglich um ein öffentliches Interesse von hoher Tragweite, wohingegen das Interesse an einer Dauerbewilligung seitens der Beschwerdeführerinnen auf Praktikabilitätsüberlegungen bzw. ökonomischen Erwägungen basiert und den erwähnten öffentlichen Interessen unterzuordnen ist.

N6.Ausnahmen für Post- und Lebensmitteltransporte

Der Ausnahmekatalog umfasst ausdrücklich Posttransporte sowie Transporte von nicht-tiefgefrorenen Lebensmitteln mit kurzer Verbrauchsfrist (≤ 30 Tage).

Tonnen mitführen, vorgesehen. Weiter findet sich in Art. 91a Abs. 1 VRV ein Ausnahmekatalog, welcher in abschliessender Weise diverse Fahrzeuge sowie Spezialfälle benennt, die nicht unter das generelle Nacht- und Sonntags­fahrverbot fallen. Das Nacht- und Sonntagsfahrverbot gilt entsprechend nicht für Fahrzeuge zum Personentransport (Bst. a), land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Bst. b), Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen (Bst. c), Fahrten der Feuer­wehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen (Bst. d), für gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie ihre Anhä­nger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für land- und forstwirtschaft­liche Fahrten verwendet werden (Bst. e), für Fahrten der Schweizerischen Post AG und der Post­konzerngesellschaften (Bst. f), für Transporte von Lebensmitteln, die nicht tiefgefroren, ultrahoch­erhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt (Bst.

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