Zurück zum Gesetz

Art. 88

741.11VRVFederal Council Ordinance01.01.1963Originalquelle

Nichtlandwirtschaftliche und nichtforstwirtschaftliche Fahrten mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sind untersagt, namentlich:1

  1. Fahrten für ein anderes als in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe d genanntes Nebengewerbe, z.B. Mosterei, Sägerei, Futter- und Viehhandel;
  2. 2 Fahrten für Betriebe, die nicht in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, wie Einsammeln von Milch oder andern landwirtschaftlichen Erzeugnissen für eine Sammelstelle und Weitertransport der Produkte, Transport von Holz für Sägereien oder Händler, Abholen des Getreides und Rücktransport der Mahlprodukte für Kundenmühlen;
  3. Fahrten, die auf dem Submissionsweg übernommen werden oder in Zusammenhang stehen mit gewerblichen Aufgaben öffentlicher Verwaltungen, ausgenommen in den Fällen von Artikel 87 Absatz 3.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.