Zurück zum Gesetz

Art. 65

741.11VRVFederal Council Ordinance01.01.1963Originalquelle

(Art. 9 Abs. 1 SVG)^1^

  1. Die Länge der Fahrzeuge darf ohne Ladung höchstens betragen für:
Meter
a. Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen12,00
b. Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger12,00
c. Gesellschaftswagen mit zwei Achsen13,50
d. Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen15,00
e. Sattelmotorfahrzeuge16,50
f. Anhängerzüge18,75
g. Gelenkbusse18,75.2
  1. Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach Absatz 1 nicht überschreiten.3
  2. Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 73 Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten.
  3. Bei Sattelmotorfahrzeugen, die im unbegleiteten kombinierten Verkehr 45-Fuss-Container und vergleichbare Transportbehälter von 45 Fuss Länge befördern, darf, auch im leeren Zustand, die zulässige Länge nach Absatz 1 Buchstabe e um höchstens 0,15 m überschritten werden.4
  4. Bei schweren Motorwagen mit verlängerten aerodynamischen Führerkabinen oder mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb (Art. 94 Abs. 1terVTS5) dürfen die Längen nach Absatz 1 Buchstaben a und e überschritten werden, sofern kein grösseres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten werden.6
  5. Bei Anhängerzügen mit verlängerten aerodynamischen Führerkabinen oder mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb darf die Länge nach Absatz 1 Buchstabe f und nach Artikel 9 Absatz 1 SVG überschritten werden, sofern kein grösseres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten werden.7

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 (AS 2017 2649).

  5. SR 741.41

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 13).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 1. April 2022 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2022 13).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.