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Art. 51

741.11VRVFederal Council Ordinance01.01.1963Originalquelle

(Art. 50 Abs. 1 und 4 SVG)

  1. Auf Strassen mit starkem Verkehr dürfen nur geübte Reiter und nur auf verkehrsgewohnten Tieren reiten. Ein Reiter darf höchstens ein Handpferd mitführen.
  2. Das Reiten zu zweit nebeneinander ist nur gestattet in einem geschlossenen Verband von wenigstens sechs Reitern sowie ausserorts bei Tag auf Strassen mit schwachem Verkehr.

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