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Art. 3a

741.11VRVFederal Council Ordinance01.01.1963Originalquelle

(Art. 57 Abs. 5 SVG)

  1. Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungsgemäss gesichert sind.1
  2. Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
    1. 2 Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; für Fahrten im Ausland erteilt die kantonale Behörde diesen Personen ein ärztliches Befreiungsattest nach der Richtlinie 91/671/EWG3;
    2. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
    3. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
    4. Führer beim Manövrieren im Schritttempo;
    5. Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen;
    6. Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeugen der Sanität und der Behindertenfahrdienste;
    7. 4 Führer und mitfahrende Personen von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird.
  3. Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen.
  4. Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung, zum Beispiel ein Kindersitz, verwendet werden, die nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 oder Nr. 129 gemäss Anhang 2 VTS5zugelassen ist. Für Kinderrückhaltevorrichtungen nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 gilt Artikel 222r Absatz 3 VTS. Keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden:6
    1. für Kinder, die mindestens 150 cm gross sind;
    2. für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen;
    3. für Kinder ab vier Jahren in Gesellschaftswagen;
    4. für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengurten.7

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

  3. Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen, ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/37/EU, ABl. L 59 vom 28.02.2014, S. 32.

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5129).

  5. SR 741.41

  6. Fassung gemäss Ziff. III der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 327).

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

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