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Art. 19b

734.71StromVVFederal Council Ordinance01.04.2008Originalquelle
  1. Der Vertrag zwischen dem Flexibilitätsinhaber und dem Verteilnetzbetreiber über die Nutzung von Flexibilität regelt mindestens:
    1. den Einsatz eines Steuer- und Regelsystems;
    2. den Umfang der geplanten Nutzung der Flexibilität;
    3. das Informationsmittel sowie die Häufigkeit, mit der der Verteilnetzbetreiber den Flexibilitätsinhaber über die Nutzung seiner Flexibilität informiert;
    4. die Vergütung;
    5. die Vertragslaufzeit;
    6. die Kündigungsmodalitäten.
  2. Der Verteilnetzbetreiber veröffentlicht jährlich die für einen Vertragsabschluss relevanten Informationen, insbesondere die Vergütungsansätze.

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