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Art. 19c

734.71StromVVFederal Council Ordinance01.04.2008Originalquelle
  1. Die garantierte Nutzung von Flexibilität wird nicht vergütet.
  2. Der Verteilnetzbetreiber muss den betroffenen Flexibilitätsinhabern auf Anfrage oder mindestens jährlich über die Gründe und den Umfang dieser Nutzungen informieren.
  3. Er darf für die garantierten Nutzungen der Flexibilität ein intelligentes Steuer- und Regelsystem ohne die Zustimmung des betroffenen Flexibilitätsinhabers einsetzen.
  4. Er darf höchstens 3 Prozent der jährlich erzeugten Energie am Anschlusspunkt abregeln.
  5. Die Netzbetreiber legen unter Mitwirkung der betroffenen Akteure in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien Regeln für die technische Umsetzung des Einspeisemanagements und die Informationsprozesse fest.

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