Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter soll per 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von mindestens 6 TWh realisiert und unterstützt werden. Davon müssen mindestens 2 TWh sicher abrufbar sein.
Dieser Zubau ist in erster Linie mit Speicherwasserkraftwerken nach Anhang 2 sowie mit Solar- und Windkraftanlagen von nationalem Interesse zu erreichen.
Für Speicherwasserkraftwerke nach Anhang 2 sowie für das Wasserkraftwerk Chlus gilt, dass:
sie nur planungspflichtig sind, wenn eine Anlage an einem neuen Standort vorgesehen ist; dabei beschränkt sich die Planungspflicht auf die Durchführung eines Richtplanverfahrens nach Artikel 8 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19791;
ihr Bedarf ausgewiesen ist;
sie standortgebunden sind;
das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgeht;
zusätzliche Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft vorzusehen sind; und
2 wenn eine Ausgleichsmassnahme nach Buchstabe e aus glaubhaft gemachten sachlichen Gründen nicht mit der Projektgenehmigung konkret verfügt werden kann, der Gesuchsteller verpflichtet ist, dem Kanton eine Sicherheitsleistung zu bezahlen; sachliche Gründe sind insbesondere:
1. Unmöglichkeit oder Verzögerungen bei der Landsicherung,
2. fehlende Realisierbarkeit aufgrund ausstehender Zusicherungen für die Restkostenfinanzierung,
3. andere laufende Verfahren,
4. Gründe, die nicht durch die Gesuchsteller beeinflusst werden können.
Die Sicherheitsleistung nach Absatz 3 Buchstabe f dient zur Realisierung der Massnahme und beträgt mindestens das Eineinhalbfache der voraussichtlichen Kosten. Realisiert der Konzessionär die Massnahme, ist der Betrag zinslos zu erstatten. Hat er aber bis spätestens zur offiziellen Inbetriebnahme der Kraftwerksanlagen die Massnahme nicht realisiert, fällt der Betrag an den Kanton, der diesen zweckgebunden für die Realisierung anderer Massnahmen sowie zur Deckung seiner Kosten verwendet. Der Bundesrat legt die Grundsätze zur Berechnung der Sicherheitsleistung sowie deren maximale Höhe fest.3
Für Solar- und Windkraftanlagen von nationalem Interesse nach Artikel 12 EnG4, die in einem geeigneten Gebiet nach Artikel 10 Absatz 1 EnG und Artikel 8b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, aber ausserhalb von Objekten nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19665über den Natur- und Heimatschutz vorgesehen sind, gilt dass:
ihr Bedarf ausgewiesen ist;
sie standortgebunden sind; und
das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgeht.
Der Bundesrat überprüft die Liste der in Anhang 2 aufgeführten Vorhaben regelmässig, erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023, unter Konsultation der Betroffenen, insbesondere der Kantone, der Betreiber und der Verbände, und beantragt der Bundesversammlung bei Bedarf sowie bei Nichtrealisierung von aufgeführten Projekten Ergänzungen der Liste.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere vorsehen, dass Unternehmen, die Projekte nach Absatz 5 nicht realisieren, die Projektunterlagen anderen Interessierten zugänglich machen müssen.