Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
Berichtigung der RedK der BVers vom 15. November 2023. ↩
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
SR 313.0 ↩
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666). ↩
SR 313.0 ↩
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Nach der Rechtsprechung kann ein Deklarationsfehler im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StromVG auf entsprechende Strafanzeige durch das BFE nach Art. 29 StromVG mit Busse verfolgt werden; im dortigen Entscheid wurde festgestellt, dass es am Vorsatz fehle.
“Die verfügte Rechtsfolge - Ausgleich und Verzinsung nach dem Mechanismus der Deckungsdifferenzen - erweise sich als unzulässig, da es sich bei der Abgabe nicht um einen ungerechtfertigten Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) handle. Die Vorinstanz sei nicht zuständig, die Abgabe materiell zu prüfen und damit zusammenhängend Absenkungen zu verfügen. Die angeordnete Rechtsfolge liege nicht im öffentlichen Interesse und sei unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV). Auch verstosse diese gegen das Vertrauensprinzip (Art. 9 BV), das Gebot der Rechtssicherheit (Art. 5 BV) sowie das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und bewirke eine Ungleichbehandlung direkter Konkurrenten (Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV). Da unbestrittenermassen eine gesetzliche Grundlage für die Gewinnablieferung an die Stadt Bern vorhanden sei, läge höchstens ein Deklarationsfehler im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StromVG vor, der auf entsprechende Strafanzeige hin vom Bundesamt für Energie (BFE) mit Busse nach Art. 29 StromVG bestraft werden könne, wobei es aber vorliegend schon am Vorsatz mangeln würde.”