Personen, die von der nationalen Netzgesellschaft in kritischen oder höchstkritischen Funktionen eingesetzt werden, werden zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos periodisch auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft.
Der Bundesrat legt fest, welche Personengruppen geprüft werden müssen. Er beschränkt sich dabei auf das erforderliche Mindestmass.
Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von der Fachstelle nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 20201(ISG) durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen des ISG.
Die nationale Netzgesellschaft ersucht um Prüfung. Das Ergebnis ist ihr mitzuteilen und kurz zu begründen.