Die nationale Netzgesellschaft vereinbart mit den an das Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetzbetreibern, Erzeugern, Endverbrauchern und Speicherbetreibern auf einheitliche Weise alle notwendigen Massnahmen, die sie zur Vermeidung oder zur Beseitigung einer Gefährdung des sicheren Betriebs des Übertragungsnetzes ergreift.
Die Verteilnetzbetreiber stellen mit entsprechenden Vereinbarungen sicher, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber der nationalen Netzgesellschaft erfüllen können.
Besteht eine unmittelbare und erhebliche Gefährdung, so ordnet die nationale Netzgesellschaft solche Massnahmen an, insbesondere beim Fehlen einer Vereinbarung. Sie meldet diese Anordnungen umgehend der ElCom.
Die nationale Netzgesellschaft ordnet Ersatzmassnahmen an, wenn Massnahmen nicht wie vereinbart oder angeordnet umgesetzt werden. Die durch Ersatzmassnahmen verursachten Mehrkosten tragen die Säumigen.
Im Übrigen und sofern es keine abweichende Vereinbarung zwischen der nationalen Netzgesellschaft und den Akteuren nach Absatz 1 gibt, sind die Kosten der Vorbereitung und der Durchführung von Massnahmen nach diesem Artikel den Kosten des Übertragungsnetzes zuzuordnen und nach Massgabe von Artikel 15 anrechenbar. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zuordnung der Kosten vorsehen.
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