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EleG · Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
Art. 43
Art. 42
Art. 44
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Art. 43
Art. 42
Art. 44
734.0
EleG
Federal Act
01.02.1903
Originalquelle
Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.
Das UVEK kann den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht erteilen.
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