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In Fällen von Sachbeschädigung infolge eines durch den Betrieb einer elektrischen Anlage verursachten Brandes gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes1.
[AS 5 635, 11 490, 24 719Art. 103 Abs. 1.AS 27 317UeB I, 53 185 am Schluss, Art. 18 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII]. Heute: die Bestimmungen des OR (SR 220 ). ↩
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