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Art. 25a

734.0EleGFederal Act01.02.1903Originalquelle
  1. Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen nach den Artikeln 55 ff.
  2. Sie können die Daten untereinander austauschen, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 58 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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