Zurück zum Gesetz

Art. 21

734.0EleGFederal Act01.02.1903Originalquelle

Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen: a. dem Bundesamt für Verkehr für: 1. die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, 2. die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind, 3. die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen; b. einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Installationen und Anlagen sowie für die elektrischen Erzeugnisse.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.