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Art. 18b

734.0EleGFederal Act01.02.1903Originalquelle
  1. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag der Unternehmung Baulinien zur Sicherung von Starkstromanlagen oder zur Sicherstellung eines allfälligen Ausbaus oder einer Erneuerung festlegen.
  2. Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.
  3. Die Baulinien sind an den Bestand der Anlage gebunden und fallen mit der ersatzlosen Entfernung der Anlage ohne Weiteres dahin.
  4. Fällt eine Baulinie dahin, für die eine Entschädigung geleistet wurde, so gelten sinngemäss die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handänderungen wird der neue Grundeigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission.

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