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Art. 17a

734.0EleGFederal Act01.02.1903Originalquelle
  1. Das BFE kann verwaltungsexterne Personen mit der Durchführung von Plangenehmigungsverfahren beauftragen.
  2. Die verwaltungsexternen Personen haben keine Entscheidbefugnisse; sie können alle verfahrensleitenden Anordnungen treffen, soweit diese nicht selbstständig anfechtbar sind.

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