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Art. 15g

734.0EleGFederal Act01.02.1903Originalquelle
  1. Das BFE leitet das Sachplanverfahren.
  2. Es setzt in jedem Sachplanverfahren eine Begleitgruppe ein.
  3. Der Bundesrat bezeichnet die in der Begleitgruppe vertretenen Stellen und Organisationen.

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