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Art. 21c

732.17SEFVFederal Council Ordinance01.02.2008Originalquelle
  1. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Entschädigung der Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees sinngemäss nach den Artikeln 8l –8t RVOV1für marktorientierte Kommissionen der Kategorie M2/A. Bei Teilzeitpensen legt das UVEK den Beschäftigungsgrad fest.
  2. Für die Vorsitzenden des Kommissionsausschusses und der Komitees gelten die Ansätze für eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
  3. Für unabhängige Mitglieder kann das UVEK die Ansätze höchstens um 50 Prozent erhöhen.

Footnotes

  1. SR 172.010.1

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