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Art. 21b

732.17SEFVFederal Council Ordinance01.02.2008Originalquelle
  1. Die Beratungen der Kommission, des Kommissionsausschusses, der Komitees sowie der Fach- und Arbeitsgruppen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
  2. Die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees sowie die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.
  3. Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches1ist das UVEK.
  4. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Mitglieder bestehen.

Footnotes

  1. SR 311.0

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