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Art. 21a

732.17SEFVFederal Council Ordinance01.02.2008Originalquelle
  1. Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees, die nicht die Eigentümer vertreten (unabhängige Mitglieder), dürfen zu den Eigentümern in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann.1
  2. Will ein solches Mitglied eine Tätigkeit aufnehmen, die mit seiner Unabhängigkeit unvereinbar sein könnte, so holt es vorgängig die Empfehlung der Kommission ein. In Zweifelsfällen ersucht die Kommission das UVEK um eine Beurteilung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821).

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