(Art. 9 Abs. 2)
Die Anordnung der für die Sicherung relevanten Zonen bzw. Areale und Sicherungsschranken hat abgestuft gemäss folgendem Schema zu erfolgen:
Die verschiedenen Sicherungsschranken haben folgende Funktionen: – Der Durchfahrschutz schützt vor Angriffen mit Fahrzeugen und erschwert den Transport von Angriffsmitteln in das Durchfahrschutzareal bis zur Perimeterschranke. – Die Perimeterschranke umschliesst das Sicherungsareal. Sie dient der Detektion von Angreifern, der Lokalisation des Angriffsorts und der Auslösung des Alarms. – Die Sicherungsschranken D, C, und B bieten einen von aussen nach innen zunehmenden räumlichen Widerstand. Sie schützen und umschliessen jeweils die Bereiche mit sicherheitsrelevanten Systemen und Ausrüstungen.
Bei den Zwischenlagern und bei den geologischen Tiefenlagern entscheidet das ENSI, ob auf einzelne Sicherungsschranken verzichtet werden kann.
Sicherungssysteme (z.B. Sicherungszentralen, Pförtnerlogen usw.), welche den Zutritt oder die Zufahrt zu den Sicherungszonen ermöglichen, müssen sich hinter einer Sicherungsschranke mit dem gleichen Widerstandswert befinden, wie er für den Schutz der entsprechenden Zone erforderlich ist.
Der Widerstandswert einer Sicherungsschranke muss grundsätzlich aufrechterhalten bleiben. Durchgänge bedürfen daher einer Schleuse. Muss im Ausnahmefall vom Schleusenprinzip abgewichen bzw. die Schleusenfunktion aufgehoben werden, ist der Durchgang von der Betriebswache zu sichern.
| Material | Form | Kategorie | ||
|---|---|---|---|---|
| I | II | III | ||
| 1. PlutoniumaPlutonium Plutoniuma | unbestrahltb | 2 kg oder mehr | weniger als 2 kg, jedoch mehr als 500 g | 500 g oder weniger, jedoch mehr als 15 g |
| 2. Uran‑235 | unbestrahltb | |||
| – Uran angereichert auf 20 % 235U oder mehr | 5 kg oder mehr | weniger als 5 kg, jedoch mehr als 1 kg | 1 kg oder weniger, jedoch mehr als 15 g | |
| – Uran angereichert auf mindestens 10 % 235U, jedoch weniger als 20 % 235U | – | 10 kg oder mehr | weniger als 10 kg, jedoch mehr als 1 kg | |
| – Uran angereichert über den natürlichen Gehalt, jedoch weniger als 10 % 235U | – | – | 10 kg oder mehr | |
| 3. Uran‑233 | unbestrahltb | 2 kg oder mehr | weniger als 2 kg, jedoch mehr als 500 g | 500 g oder weniger, jedoch mehr als 15 g |
| 4. Bestrahlter Brennstoff | abgereichertes oder Natururan, Thorium oder schwach angereicherter Brennstoff (weniger als 10 % spaltbarer Gehalt) | |||
| 5. Radioaktive Abfälle | verglast | hochaktiv | ||
| a Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einem Gehalt von mehr als 80 % 238Pu. b Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder Material, das in einem Reaktor bestrahlt wurde und ohne Abschirmung in einem Meter Distanz eine Dosisleistung von höchstens 1 Gy pro Stunde aufweist. |
Material in dieser Kategorie ist mit äusserst zuverlässigen Systemen wie folgt gegen unbefugte Verwendung zu schützen:
Verwendung und Lagerung innerhalb eines äusserst geschützten Bereichs, d. h. eines geschützten Bereichs der für die Kategorie II definierten Art, bei dem der Zugang zusätzlich auf Personen beschränkt ist, deren Vertrauenswürdigkeit festgestellt worden ist, und der unter der Beobachtung von Wachen steht, die in engem Kontakt zu den entsprechenden Einsatzkräften für den Notfall stehen. Ziel der in diesem Zusammenhang getroffenen Einzelmassnahmen muss die Entdeckung und Verhinderung von Anschlägen, unbefugtem Zugang oder unbefugter Entfernung von Material sein.
Beförderung unter besonderen Vorsichtsmassregeln der für die Beförderung von Material der Kategorien II und III beschriebenen Art sowie zusätzlich unter ständiger Beobachtung durch Begleitpersonal und unter Bedingungen, die einen engen Kontakt zu den entsprechenden Einsatzkräften gewährleisten.
Verwendung und Lagerung innerhalb eines geschützten Bereichs, dessen Zugang überwacht wird, d.h. eines Bereichs unter ständiger Beobachtung durch Wachen oder elektronische Vorrichtungen, umgeben von einer physischen Umgrenzung mit einer begrenzten Anzahl ausreichend kontrollierter Eingänge, oder eines Bereichs mit einem gleichwertigen Niveau des physischen Schutzes.
Beförderung unter besonderen Vorsichtsmassregeln einschliesslich vorheriger Absprachen zwischen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinbarung zwischen den der Hoheitsgewalt und Regelungsbefugnis der Liefer- bzw. Empfängerstaaten unterstehenden Rechtsträgern bei grenzüberschreitendem Transport hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Verfahrens für den Übergang der Verantwortung für den Transport.
Verwendung und Lagerung innerhalb eines Bereichs, dessen Zugang überwacht wird.
Beförderung unter besonderen Vorsichtsmassregeln einschliesslich vorheriger Absprachen zwischen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinbarung zwischen den der Hoheitsgewalt und Regelungsbefugnis der Liefer- bzw. Empfängerstaaten unterstehenden Rechtsträgern bei grenzüberschreitendem Transport hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Verfahrens für den Übergang der Verantwortung für den Transport.
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