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Anhang 1

732.11KEVFederal Council Ordinance01.02.2005Originalquelle

(Art. 4)

Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Befund : Feststellung eines Zustandes von Anlageteilen, der die Sicherheit beeinträchtigen kann und nicht zu einem Ereignis geführt hat;
  2. Ereignis : fehlerhafter Ablauf im Betrieb einer Anlage oder bei Transporten, der die Sicherheit beeinträchtigen kann;
  3. Freimessung: Nachweis der Befreiung von der Bewilligungspflicht und der Aufsicht nach Artikel 106 StSV1;
  4. Instandhaltung: alle Massnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes von Ausrüstungen und Systemen;
  5. Kernkühlung: Abfuhr der Wärmeenergie des Reaktorkerns durch die Kühlsysteme, so dass die Auslegungstemperatur aller Kernbestandteile nicht überschritten wird;
  6. Kernschadenshäufigkeit : die mittels der Probabilistischen Sicherheitsanalyse (PSA) ermittelte Häufigkeit pro Jahr einer störfallbedingten Beschädigung des Reaktorkerns;
  7. Normalbetrieb: Anlagezustand innerhalb spezifizierter Betriebsgrenzen und gemäss geltender Vorschriften;
  8. Sicherheitstechnische Klassierung : Einstufung der Bauwerke, Systeme und Ausrüstungen einer Kernanlage in Bauwerks-, Sicherheits- und Erdbebenklassen auf der Grundlage ihrer Bedeutung für die nukleare Sicherheit;
  9. Störfall : jeder vom Normalbetrieb abweichende Anlagezustand, der ein Eingreifen eines Sicherheitssystems erfordert;
  10. System : Kombination von mechanischen oder elektrischen Ausrüstungen, die zur Erfüllung einer bestimmten Funktion erforderlich ist;
  11. Technologie: spezifisches, allgemein nicht zugängliches oder nicht der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienendes Wissen in Form von technischen Daten oder technischer Unterstützung, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung erforderlich ist;
  12. Partnerstaat: Staat, der sich an völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen beteiligt, die von der Schweiz unterstützt werden.

Footnotes

  1. SR 814.501

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