(Art. 4)
Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- Befund : Feststellung eines Zustandes von Anlageteilen, der die Sicherheit beeinträchtigen kann und nicht zu einem Ereignis geführt hat;
- Ereignis : fehlerhafter Ablauf im Betrieb einer Anlage oder bei Transporten, der die Sicherheit beeinträchtigen kann;
- Freimessung: Nachweis der Befreiung von der Bewilligungspflicht und der Aufsicht nach Artikel 106 StSV1;
- Instandhaltung: alle Massnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes von Ausrüstungen und Systemen;
- Kernkühlung: Abfuhr der Wärmeenergie des Reaktorkerns durch die Kühlsysteme, so dass die Auslegungstemperatur aller Kernbestandteile nicht überschritten wird;
- Kernschadenshäufigkeit : die mittels der Probabilistischen Sicherheitsanalyse (PSA) ermittelte Häufigkeit pro Jahr einer störfallbedingten Beschädigung des Reaktorkerns;
- Normalbetrieb: Anlagezustand innerhalb spezifizierter Betriebsgrenzen und gemäss geltender Vorschriften;
- Sicherheitstechnische Klassierung : Einstufung der Bauwerke, Systeme und Ausrüstungen einer Kernanlage in Bauwerks-, Sicherheits- und Erdbebenklassen auf der Grundlage ihrer Bedeutung für die nukleare Sicherheit;
- Störfall : jeder vom Normalbetrieb abweichende Anlagezustand, der ein Eingreifen eines Sicherheitssystems erfordert;
- System : Kombination von mechanischen oder elektrischen Ausrüstungen, die zur Erfüllung einer bestimmten Funktion erforderlich ist;
- Technologie: spezifisches, allgemein nicht zugängliches oder nicht der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienendes Wissen in Form von technischen Daten oder technischer Unterstützung, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung erforderlich ist;
- Partnerstaat: Staat, der sich an völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen beteiligt, die von der Schweiz unterstützt werden.