projekte
732.11 ΓÇó Kernenergieverordnung
(KEV)
vom 10. Dezember 2004 (Stand am 1. Juli 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom
21. März 20031(KEG),
verordnet:
Nicht als Vermittlung gelten Tätigkeiten mit nuklearen Gütern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k KEG, wenn die nuklearen Güter dem Eigenbedarf in der Schweiz dienen.
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1.
Der Bund legt in einem Sachplan die Ziele und Vorgaben für die Lagerung der radioaktiven Abfälle in geologischen Tiefenlagern für die Behörden verbindlich fest.
Aufsichtsbehörden sind:
Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden:
Das Bundesamt ist zuständig für die Erteilung:
Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen:
Bewilligungen sind höchstens 12 Monate gültig und können um höchstens 6 Monate verlängert werden.
Alle für die Bewilligung wesentlichen Unterlagen sind nach Erteilung der Bewilligung während 5 Jahren aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.
Der Gesuchsteller für eine Rahmenbewilligung hat folgende Gesuchsunterlagen einzureichen: a. den Sicherheits- und den Sicherungsbericht, aus denen hervorgehen: 1. die Standorteigenschaften, 2. der Zweck und die Grundzüge des Projektes, 3. die voraussichtliche Strahlenexposition in der Umgebung der Anlage, 4. die wichtigen personellen und organisatorischen Angaben, 5. bei geologischen Tiefenlagern zudem die Langzeitsicherheit; b. den Umweltverträglichkeitsbericht; c. den Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung; d. das Konzept für die Stilllegung oder für die Beobachtungsphase und den Verschluss; e. den Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle.
Das Qualitätsmanagement-System für den Betrieb muss insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
Der Stilllegungspflichtige hat folgende Unterlagen zum Stilllegungsprojekt einzureichen:
Die Stilllegungsverfügung legt insbesondere fest:
Die Stilllegungsverfügung regelt die Freigabepflicht insbesondere für folgende Tätigkeiten:
Der Stilllegungspflichtige hat dem ENSI einen jährlichen Bericht über den Stand der Arbeiten und einen Abschlussbericht einzureichen.
Für die Meldepflichten bei der Stilllegung gelten Artikel 38 und 39 sinngemäss.
Kernanlagen sind so auszulegen, zu bauen und zu betreiben, dass aus dem Betrieb und der Stilllegung in Bezug auf Aktivität und Volumen möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen. Zu diesem Zweck sind insbesondere:
Radioaktive Abfälle sind im Hinblick auf die Entsorgung in folgende Kategorien einzuteilen: a. hochaktive Abfälle: 1. abgebrannte Brennelemente, die nicht weiter verwendet werden, 2. verglaste Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen; b. alphatoxische Abfälle: Abfälle, deren Gehalt an Alphastrahlern den Wert von 20 000 Becquerel/g konditionierter Abfall übersteigt; c. schwach- und mittelaktive Abfälle: alle anderen radioaktiven Abfälle.
Radioaktive Abfälle dürfen chemisch-toxische und chemisch-reaktive Stoffe enthalten, sofern dies mit der sicheren Entsorgung vereinbar ist.
Nicht unter die Entsorgungspflicht nach Artikel 31 KEG fallen:
Für den Umgang mit radioaktiven Abfällen gelten Artikel 16, 18, 20 und 21 sinngemäss.
Der Gesuchsteller für Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen hat folgende Gesuchsunterlagen einzureichen:
Das Untersuchungsprogramm muss Angaben enthalten über:
Der geologische Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Der Gesuchsteller für eine Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager hat zusätzlich zu den Gesuchsunterlagen nach Artikel 23 einen Bericht mit folgenden Angaben einzureichen:
Die in der Rahmenbewilligung festzulegenden Kriterien nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 1 KEG beziehen sich auf:
Ein geologisches Tiefenlager besteht aus dem Hauptlager zur Aufnahme der radioaktiven Abfälle, aus einem Pilotlager und aus Testbereichen.
Das ENSI nimmt Stellung zu eingereichten Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Genehmigung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG.
Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Genehmigung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG gelten in der Regel folgende Fristen:
Nach Artikel 93 KEG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Aufbewahrungspflicht nach den Artikeln 20, 27 Absatz 2 und 41 Absatz 3 verstösst.
Das Departement kann die Anhänge 2 und 6 nach Massgabe von Beschlüssen der von der Schweiz unterstützten Exportkontrollregimes und von Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation ändern.
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang 7 geregelt.
Bei der Festlegung des Umfangs von Nachrüstungen in Kernanlagen, die vor Inkrafttreten des KEG in Betrieb genommen wurden, sind die Anforderungen und Grundsätze nach den Artikeln 7–12 nach Massgabe von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g KEG zu erfüllen.
Das ENSI kann die Frist zur Eingabe der PSÜ mit Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 3 auf Gesuch hin bis maximal Ende 2019 erstrecken.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
(Art. 4)
In dieser Verordnung bedeuten:
(Art. 9 Abs. 2)
Die Anordnung der für die Sicherung relevanten Zonen bzw. Areale und Sicherungsschranken hat abgestuft gemäss folgendem Schema zu erfolgen:
Die verschiedenen Sicherungsschranken haben folgende Funktionen: – Der Durchfahrschutz schützt vor Angriffen mit Fahrzeugen und erschwert den Transport von Angriffsmitteln in das Durchfahrschutzareal bis zur Perimeterschranke. – Die Perimeterschranke umschliesst das Sicherungsareal. Sie dient der Detektion von Angreifern, der Lokalisation des Angriffsorts und der Auslösung des Alarms. – Die Sicherungsschranken D, C, und B bieten einen von aussen nach innen zunehmenden räumlichen Widerstand. Sie schützen und umschliessen jeweils die Bereiche mit sicherheitsrelevanten Systemen und Ausrüstungen.
Bei den Zwischenlagern und bei den geologischen Tiefenlagern entscheidet das ENSI, ob auf einzelne Sicherungsschranken verzichtet werden kann.
Sicherungssysteme (z.B. Sicherungszentralen, Pförtnerlogen usw.), welche den Zutritt oder die Zufahrt zu den Sicherungszonen ermöglichen, müssen sich hinter einer Sicherungsschranke mit dem gleichen Widerstandswert befinden, wie er für den Schutz der entsprechenden Zone erforderlich ist.
Der Widerstandswert einer Sicherungsschranke muss grundsätzlich aufrechterhalten bleiben. Durchgänge bedürfen daher einer Schleuse. Muss im Ausnahmefall vom Schleusenprinzip abgewichen bzw. die Schleusenfunktion aufgehoben werden, ist der Durchgang von der Betriebswache zu sichern.
| Material | Form | Kategorie | ||
|---|---|---|---|---|
| I | II | III | ||
| 1. PlutoniumaPlutonium Plutoniuma | unbestrahltb | 2 kg oder mehr | weniger als 2 kg, jedoch mehr als 500 g | 500 g oder weniger, jedoch mehr als 15 g |
| 2. Uran‑235 | unbestrahltb | |||
| – Uran angereichert auf 20 % 235U oder mehr | 5 kg oder mehr | weniger als 5 kg, jedoch mehr als 1 kg | 1 kg oder weniger, jedoch mehr als 15 g | |
| – Uran angereichert auf mindestens 10 % 235U, jedoch weniger als 20 % 235U | – | 10 kg oder mehr | weniger als 10 kg, jedoch mehr als 1 kg | |
| – Uran angereichert über den natürlichen Gehalt, jedoch weniger als 10 % 235U | – | – | 10 kg oder mehr | |
| 3. Uran‑233 | unbestrahltb | 2 kg oder mehr | weniger als 2 kg, jedoch mehr als 500 g | 500 g oder weniger, jedoch mehr als 15 g |
| 4. Bestrahlter Brennstoff | abgereichertes oder Natururan, Thorium oder schwach angereicherter Brennstoff (weniger als 10 % spaltbarer Gehalt) | |||
| 5. Radioaktive Abfälle | verglast | hochaktiv | ||
| a Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einem Gehalt von mehr als 80 % 238Pu. b Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder Material, das in einem Reaktor bestrahlt wurde und ohne Abschirmung in einem Meter Distanz eine Dosisleistung von höchstens 1 Gy pro Stunde aufweist. |
Material in dieser Kategorie ist mit äusserst zuverlässigen Systemen wie folgt gegen unbefugte Verwendung zu schützen:
Verwendung und Lagerung innerhalb eines äusserst geschützten Bereichs, d. h. eines geschützten Bereichs der für die Kategorie II definierten Art, bei dem der Zugang zusätzlich auf Personen beschränkt ist, deren Vertrauenswürdigkeit festgestellt worden ist, und der unter der Beobachtung von Wachen steht, die in engem Kontakt zu den entsprechenden Einsatzkräften für den Notfall stehen. Ziel der in diesem Zusammenhang getroffenen Einzelmassnahmen muss die Entdeckung und Verhinderung von Anschlägen, unbefugtem Zugang oder unbefugter Entfernung von Material sein.
Beförderung unter besonderen Vorsichtsmassregeln der für die Beförderung von Material der Kategorien II und III beschriebenen Art sowie zusätzlich unter ständiger Beobachtung durch Begleitpersonal und unter Bedingungen, die einen engen Kontakt zu den entsprechenden Einsatzkräften gewährleisten.
Verwendung und Lagerung innerhalb eines geschützten Bereichs, dessen Zugang überwacht wird, d.h. eines Bereichs unter ständiger Beobachtung durch Wachen oder elektronische Vorrichtungen, umgeben von einer physischen Umgrenzung mit einer begrenzten Anzahl ausreichend kontrollierter Eingänge, oder eines Bereichs mit einem gleichwertigen Niveau des physischen Schutzes.
Beförderung unter besonderen Vorsichtsmassregeln einschliesslich vorheriger Absprachen zwischen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinbarung zwischen den der Hoheitsgewalt und Regelungsbefugnis der Liefer- bzw. Empfängerstaaten unterstehenden Rechtsträgern bei grenzüberschreitendem Transport hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Verfahrens für den Übergang der Verantwortung für den Transport.
Verwendung und Lagerung innerhalb eines Bereichs, dessen Zugang überwacht wird.
Beförderung unter besonderen Vorsichtsmassregeln einschliesslich vorheriger Absprachen zwischen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinbarung zwischen den der Hoheitsgewalt und Regelungsbefugnis der Liefer- bzw. Empfängerstaaten unterstehenden Rechtsträgern bei grenzüberschreitendem Transport hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Verfahrens für den Übergang der Verantwortung für den Transport.
(Art. 28 und 41)
Die Betriebsdokumentation einer Kernanlage besteht aus Organisatorischen und Technischen Dokumenten sowie Betriebsaufzeichnungen.
| Kraftwerksreglement / Betriebsreglement | Das Kraftwerksreglement bzw. das Betriebsreglement dokumentiert die organisatorischen und personellen Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb einschliesslich der organisatorischen Abschaltkriterien. |
|---|---|
| Notfallreglement | Das Notfallreglement dokumentiert die Organisation und Verantwortlichkeiten für den Notfall. Die Anweisungen für die Handlungen des Notfallstabes (Notfallanweisungen) sind integrierender Bestandteil des Notfallreglementes. |
| Strahlenschutzreglement | Das Strahlenschutzreglement regelt die Strahlenschutzaufgaben des Inhabers der Betriebsbewilligung, insbesondere die Messung der radioaktiven Abgaben an die Umgebung und den Strahlenschutz der in der kontrollierten Zone der Kernanlage beschäftigten Personen. |
| Qualitätsmanagement-Handbuch | Das Qualitätsmanagement-Handbuch beschreibt ein umfassendes und systematisches Qualitätsmanagementsystem für den Betrieb der Kernanlage. |
| Vorschriften und Weisungen im Sicherungsbereich | Vorschriften und Weisungen im Sicherungsbereich enthalten die allgemeinen Anweisungen über die Sicherung der Kernanlagen und die Dienstvorschriften für die Betriebswache. |
| Leitbild zur Sicherheitskultur | Das Leitbild zur Sicherheitskultur legt fest, wie die Führung der Kernanlage die Sicherheitskultur interpretiert und fördert und an welchen Merkmalen und Kriterien die Wirksamkeit gemessen wird. |
| Sicherheitsbericht | Der Sicherheitsbericht beschreibt technische und organisatorische Aspekte der Kernanlage. Er ist Grundlage für die laufende Beurteilung der Sicherheit. Für ein geologisches Tiefenlager umfasst dieser Nachweis insbesondere die Langzeitsicherheit nach dem Verschluss des Lagers. |
|---|---|
| Sicherungsbericht | Der Sicherungsbericht der Kernanlagen legt den aktuellen Stand der Sicherungsmassnahmen gemäss den Vorgaben des ENSI dar. Der Sicherungsbericht ist zu klassifizieren. |
| Technische Spezifikation | Die technische Spezifikation enthält Vorschriften für den Betrieb der nuklearen Anlage und ihrer Sicherheitssysteme einschliesslich der technischen Abschaltkriterien. |
| Wiederholungsprüfprogramm | Das Wiederholungsprüfprogramm beschreibt die wiederkehrenden Prüfungen an den druckführenden Komponenten und Systemen der Sicherheitsklassen 1–4. |
| Alterungsüberwachungsprogramm | Das Alterungsüberwachungsprogramm beschreibt den Zustand und die Überwachung der mechanischen und elektrischen Komponenten sowie der Bauwerke der Kernanlage. |
| Betriebs- und Störfallvorschriften | Die Betriebs- und Störfallvorschriften regeln den sicheren Anlagebetrieb insbesondere im Normalbetrieb und bei Störfällen nach Artikel 8. |
| Entscheidungshilfen für das Unfallmanagement | Die Entscheidungshilfen für das Unfallmanagement unterstützen die Bekämpfung von Störfällen, bei denen radioaktive Stoffe in unzulässigem Umfang freigesetzt werden können. |
| Aktuelle werks-spezifische PSA | Die aktuelle werkspezifische PSA von Kernkraftwerken umfasst insbesondere für alle massgeblichen Betriebszustände: a. eine probabilistische Analyse von Störfällen nach Artikel 8, die durch interne oder externe Ereignisse ausgelöst werden und bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt werden können; b. eine quantitative Bewertung der Vorkehren gegen derartige Störfälle; c. eine quantitative Bewertung des Risikos einer Freisetzung radioaktiver Stoffe in gefährdendem Umfang (Freisetzungsrisiko). |
| Technische Beschreibungen | Technische Beschreibungen enthalten insbesondere Schemata, Zeichnungen, Anlagedokumentationen mit Auslegungsbasis, Baupläne, Programme für die Instandhaltung, Komponentenlisten, Zonenpläne sowie weitere technische Beschreibungen, die den aktuellen Anlagezustand beschreiben. |
| Betriebsaufschreibungen | Betriebsaufschreibungen geben über den Betriebsverlauf Auskunft. Dazu gehören insbesondere Betriebsdaten, Betriebsmesswerte, Anlagebetriebskenngrössen, Ortsdosisleistungs- und Kontaminationskontrollen sowie die Umgebungsüberwachung und die Analysen fester, flüssiger und gasförmiger Betriebsmittel oder Abfälle. |
|---|---|
| Schichtbuch | Im Schichtbuch werden die Namen und die Aufgabenzuteilung der Schichtmitarbeiter sowie wichtige Ereignisse im Betriebsgeschehen und wichtige Schalthandlungen festgehalten, ebenso festgestellte Abweichungen von sicherheitsrelevanten Betriebsdaten und Messwerten. |
| Wachjournal | Im Wachjournal werden die Namen und die Aufgabenzuteilungen der Wachgruppenmitarbeiter sowie Routinekontrollen, Patrouillentätigkeit, aussergewöhnliche Beobachtungen und Ereignisse sowie Kontakte zu externen Stellen festgehalten. |
(Art. 24, 26, 28, 29, 40)
Für Gesuche zur Erteilung von Bewilligungen und Freigaben für Kernanlagen müssen diejenigen Unterlagen gemäss den Ziffern 1 und 2 eingereicht werden, die für die Beurteilung des jeweiligen Gesuchs von Bedeutung sind.Ziffer 2 enthält die wichtigsten Unterlagen.
Legende für Tabelle in Ziffer 1: G Gesamtanlage R Reaktortechnik B Bautechnik S Systemtechnik M Maschinentechnik E Elektro- und Leittechnik U Strahlenschutz, Abfälle und Notfallschutz D Sicherung P Betriebsorganisation und Personal SA Systeme der Sicherheitsklassen 1, 2, 3 und 1E SB Systeme der Sicherheitsklasse 4 und sicherheitsbezogene 0E-Systeme MA mechanische Ausrüstungen mit Einfluss auf die 1. Baufreigabe, z. B. Reaktordruckbehälter, Sicherheitsbehälter aus Stahl, Primärkreisleitungen, Dampferzeuger, Druckhalter, Hauptkühlmittelpumpen MB übrige mechanische Ausrüstungen der Sicherheitsklassen 1–4
| Fachgebiet Gesuch für | G | R | B | S | M | E | U | D | P |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Baubewilligung bzw. Konzeptfreigabe (bei Änderungen) | G1 | R1/R2 | B1 | S1 | M1 | E1 | U1 | D1 | P1 |
| Erste Baufreigabe bzw. Freigabe der Auslegungsspezifikationen | G2 | B2 und B3 für den 1. Gebäudeteil | S2 für SA | M2 für MA | E2 | U2 | P2 | ||
| Weitere Baufreigaben (Gebäude bzw. Gebäudeteile) | B2/B3 | S2 für SB, sofern für Gebäudeteil baulich relevant | D2 | ||||||
| Herstellungsfreigaben | M2 für MB M3 | D3 | |||||||
| Montagefreigaben | S2 für SB S3 für SA | E3 | U3 | ||||||
| Betriebsbewilligung | G3 | R3 | P3 | ||||||
| Freigaben der Inbetriebnahme und des Leistungs- bzw. Dauerbetriebs | G4 | R4 | B4 | S4 | M4 | E4 | U4 | D4 | P4 |
| G1 | G2 | G3 | G4 |
|---|---|---|---|
| Anlagenkonzepte / Auslegungsgrundlagen | Auslegung und Disposition der Gesamtanlage | Dokumentation für die Betriebsbewilligung | Dokumentation der Inbetriebnahme und für den Dauerbetrieb |
| Sicherheitsbericht für die Baubewilligung PSA für die Baubewilligung Konzepte der Gesamtanlage Gefährdungsspezifikationen Dispositionspläne für die Gesamtanlage Anzuwendende Regelwerke Konzepte für die Instandhaltung und die Alterungsüberwachung | Bau- und Dispositionspläne der Gebäude und Hauptausrüstungen Spezifikation der Umgebungsbedingungen Qualitätsmanagement-Programme der Hauptlieferanten | Inbetriebnahmeprogramme | Bericht über die Qualitätssicherung beim Bau sowie Bewertung der Ergebnisse Ergebnisse der Vorbetriebsversuche und der nuklearen Inbetriebnahmeversuche |
| R1 | R2 | R3 | R4 |
|---|---|---|---|
| Auslegungsgrundlagen | Vorläufige Sicherheitsanalyse | Definitive Sicherheitsanalyse | Bewertung der nuklearen Inbetriebnahme |
| Brennelementauslegung Provisorische Kernauslegung Definition der Störfälle und Sicherheitsgrenzwerte | Definition der wichtigen Rahmenbedingungen Analyse der auslegungsbestimmenden Betriebszustände und Störfälle und deren Auswirkungen auf die Anlage und Umgebung | Annahmen, Rechenmodelle betr. Verhalten radioaktive Stoffe Analyse der Störfälle und deren Auswirkungen Störfallanalysen und sicherheitstechnische Spezifikationen Inbetriebnahme-Programme Definitive Kernauslegung | Bewertung der Inbetriebnahmeversuche und der Ergebnisse |
| B1 | B2 | B3 | B4 |
|---|---|---|---|
| Auslegungsgrundlagen | Gebäudeauslegung | Bauteilauslegung und ‑ausführung | Dokumentation Bau |
| Klassierung der Bauwerke Umsetzung der Gefährdungsspezifikationen in Ingenieurparameter Baugrundeigenschaften Konzept Grundwasserschutz Auslegungsgrundlagen Anforderungen an Abschirmwände | Auslegungsspezifikationen / Bemessungskriterien Belastungsannahmen Tragwerkmodellierung/Vorstatik Hauptabmessungen Etagenverhaltensspektren Anforderungen an Dichtheit, Grundwasserschutz, Entwässerung, Blitzschutz, Brandschutz Befestigungskonzept | Detailstatik-Bemessungen und Spannungsnachweis bzw. Tragfähigkeits- und Gebrauchsfähigkeitsnachweis Konstruktive Durchbildung Schalungs- und Armierungspläne Verfahrensprüfung Spezielle Anforderungen an die Herstellung Qualitätsprüfpläne | Dokumentation der Bauausführung (Bauwerksakte) Berichterstattung über die Qualitätssicherung Bauüberwachungsbericht Instandhaltungsprogramme |
| S Systemtechnik | |||
|---|---|---|---|
| S1 | S2 | S3 | S4 |
| Systemkonzepte | Systemauslegung | Systemausführung | Systeminbetriebnahme |
| Systemklassierung / Systemkonzepte Vorläufige System-spezifikationen Systemschaltpläne Funktionsschemata Komponentenlisten mechanisch und elektrisch Sicherheitsbewertung bei Anlageänderungen | Definitive Systemspezifikationen inkl. technischer Daten Dispositionspläne Systemschaltpläne Funktionsschemata Komponentenliste mechanisch | Systembeschreibungen inkl. Analyse von Systemwechselwirkungen Logikschemata Komponentenliste elektrisch | Testvorschriften für Vorbetriebstests Systemtestergebnisse Vorschriften für periodische Funktionsprüfungen von Systemen und Komponenten Definitive Systemschaltpläne und Funktionsschemata |
| M1 | M2 | M3 | M4 |
|---|---|---|---|
| Auslegungsgrundlagen | Auslegung | Ausführung | Inbetriebnahme und Dokumentation |
| Anzuwendende Regelwerke und Bauvorschriften Konstruktive Ausbildung Werkstoffwahl für Hauptkomponenten | Auslegungsspezifikationen Übersichtszeichnungen sicherheitsrelevanter Komponenten Programme für spezielle Nachweise oder Qualifikationen | Vorprüfunterlagen des Herstellers sicherheitsrelevanter Komponenten für Konstruktion und Herstellung Basisprüfprogramm | Ergebnisse besonderer Typen- und Qualifikationstests Abschlussdokumentation über Komponentenfertigung, Basisprüfung, abschliessende Montagekontrolle und Qualitätssicherung Spannungsanalysen Wiederholungsprüfprogramm Bauüberwachungsbericht Instandhaltungsprogramme |
| E1 | E2 | E3 | E4 |
|---|---|---|---|
| Grundlagen elektr. Ausrüstungen | Auslegung | Ausführungsnachweise | Inbetriebnahme und Dokumentation |
| Anzuwendende Technik bei Hauptkomponenten und Leittechnik Strangzuordnung Auslegungsgrundlagen der 1E‑Komponenten Anzuwendende Regelwerke Qualifikationsverfahren für Einzel- und Serienteile | Spezifikationen und Datenblätter Qualifikationsvorschriften | Ergebnisse der Qualifikationen Testprogramme für Inbetriebnahme spezieller Komponenten | Testresultate Technische Dokumentation Berichterstattung über die Qualitätssicherung Instandhaltungsprogramme |
| U1 | U2 | U3 | U4 |
|---|---|---|---|
| Auslegungskriterien und Konzepte | Auslegung radiologischer Einrichtungen | Ausführungsnachweis | Inbetriebnahme und Dokumentation |
| Konzepte für Radiologische Zonen, Abschirmung, Umgebungsüberwachung, Raum-, System- und Emissionsüberwachung, Notfallschutz, Abwasser Abfallkonditionierverfahren Zwischenlagerung von Abfällen | Auslegungsspezifikationen Kollektivdosisabschätzung für Betrieb, wiederkehrende Prüfungen und Revisionen | Prüf- und Abnahmeprotokolle Ergebnisse besonderer Tests Aus- und Weiterbildung des Überwachungspersonals | Betriebs-, Prüf- und Wartungsprogramme |
| D1 | D2 | D3 | D4 |
|---|---|---|---|
| Auslegungsgrundlagen (Sicherungskonzept) | Auslegungsspezifikation (für Bauwerke, Systeme, Komponenten) | Ausführungsunterlagen (für Sicherungseinrichtungen) | Betriebsunterlagen (für die Inbetriebnahme) |
| Bedrohungsanalyse Projektunterlagen (Situationsplan, Baupläne, Bauprogramm usw.) Grundlagen für Sicherungszonen, Verlauf der Sicherungsschranken, Zutritt und Fluchtwege, Sicherung | Spezifikationen (Bau- und Dispositionspläne, Durchdringungen, Leitungsführungen, Lüftung, Kommunikationsmittel, Funktions- und Ablaufschemata, Energieversorgung, Prüfzeugnisse) Sicherungsreglement | Ausführungspläne Vorschriften für die Inbetriebnahme | Funktionsprüfung und Abnahme der Sicherungseinrichtungen Prüf- und Abnahmeprotokolle Ausbildung der Betriebswache Integration Sicherungsbericht |
| während Bau- und Betriebsphase, Sicherungsorganisation (Führung und Kommunikation, Ausrüstung und Bewaffnung) Aus- und Weiterbildung | Pflichtenhefte des Sicherungspersonals |
| P1 | P2 | P3 | P4 |
|---|---|---|---|
| Konzepte der Organisation und des Personaleinsatzes | Gestaltung der Organisation | Fachkundennachweis | Festlegungen für den Dauerbetrieb |
| Organisatorische Gliederung Personalbestand Personalausbildung und ‑einsatz während der Bauphase Aus- und Weiterbildungskonzept | Organisatorische Festlegungen Pflichtenhefte Ausbildungsprogramm für die Inbetriebsetzung Provisorische Betriebsdokumente, Reglemente, Arbeitsabläufe | Eignung und Fachkunde des leitenden, lizenzpflichtigen Strahlenschutz- und übrigen Personals | Personalbestand Aus- und Weiterbildungsprogramme für den Dauerbetrieb |
Diemechanischen Ausrüstungen werden aufgrund ihrer Bedeutung für die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz in vier Sicherheitsklassen eingestuft:
Dieelektrischen Ausrüstungen werden aufgrund ihrer Bedeutung für die nukleare Sicherheit in zwei Sicherheitsklassen eingestuft:
Mechanische und elektrische Ausrüstungen werden aufgrund ihrer Sicherheitsfunktion in 2 Erdbebenklassen (EK) eingestuft:
Die Bauwerke werden aufgrund ihrer Bedeutung für die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz in zwei nukleare Bauwerksklassen (BK) eingestuft:
(Art. 37)
| Bericht | Inhalt/Frist zur Einreichung | Periodizität |
|---|---|---|
| Jahresbericht Sicherheit | Bericht der Kernanlagen, mit einer Zusammenfassung und einer Beurteilung insbesondere des Betriebs und der Sicherheit, des Anlagezustandes, standortspezifischer Änderungen, der Organisation und des Personals, des Strahlenschutzes, der radioaktiven Abfälle, der radiologischen Situation sowie der Erkenntnisse aus der Verfolgung des Standes von Wissenschaft und Technik. Er enthält die Resultate der systematischen Sicherheitsbewertungen und berichtet über den Stand der Pendenzen des ENSI, Ereignisse und Befunde, Änderungen sowie Instandhaltungsarbeiten. Einzureichen bis spätestens zum 1. März des Folgejahres. | Kalenderjahr |
| Jahresbericht Sicherung | Bericht der Kernanlagen mit den wesentlichen Angaben über die Sicherungsorganisation sowie einer Zusammenfassung aller Ereignisse des vergangenen Jahres im Bereich Sicherung. Er gibt insbesondere Auskunft über Personal und Organisation der Sicherung, Spezialeinsätze der Betriebswache, den Einsatz von Drittfirmen für Bewachungsaufgaben, Erfahrungen im Sicherungsbereich während des Revisionsstillstandes, Häufigkeit und Ergebnisse von Prüfungen und Funktionstests der Sicherungseinrichtungen, den Ausfall wichtiger Sicherungskomponenten, bauliche Veränderungen, besondere Ereignisse und Befunde sowie über die Statistik zum Ausweiswesen der Sicherungszonen. Der Bericht ist zu klassifizieren. Einzureichen bis spätestens zum 1. März des Folgejahres. | Kalenderjahr |
| Quartalsbericht | Bericht des Zentralen Zwischenlagers, der geologischen Tiefenlager und des Paul-Scherrer-Instituts insbesondere über die Personendosen, die Anlagen- und Arealdosimetrie, die Abgaben radioaktiver Stoffe mit Abluft und Abwasser, die Umgebungsüberwachung, die radioaktiven Abfälle, Konditionierungskampagnen, Ereignisse und Befunde, Änderungen und Instandhaltungsarbeiten. Einzureichen bis spätestens zum Ende des Folgemonats zum Berichtsquartal. | Quartal |
| Monatsbericht | Bericht der Kernkraftwerke über den Betrieb der Anlage und Vergleichsdarstellungen mit früheren Monaten (Trends), insbesondere über den Betrieb und die Sicherheit, Chemie, den Strahlenschutz, mit Angaben über die Personendosimetrie, die Abgaben radioaktiver Stoffe, die radioaktiven Abfälle, Ereignisse und Befunde, Organisation, Personal und Ausbildung sowie Projekte, Analysen, Rückfluss aus Betriebserfahrungen, Ereignisse in vergleichbaren Anlagen, Tätigkeiten und Ergebnisse der Instandhaltung. Einzureichen bis spätestens zum Ende des Folgemonats. | Monat |
| Revisionsbericht Technik | Bericht der Kernkraftwerke mit Beschreibung und Bewertung aller sicherheitstechnisch bedeutenden Massnahmen, Ergebnisse und Erkenntnisse aus den Tätigkeiten während der Revision. Einzureichen: a. als Erstausgabe 4 Arbeitstage vor der geplanten Wiederinbetriebnahme der Anlage; b. vollständig bis spätestens 3 Monate nach Wiederinbetriebnahme der Anlage. | Pro Revision der Anlage |
| Revisionsbericht Strahlenschutz | Bericht der Kernkraftwerke zur Revision, mit detaillierten Angaben über die strahlenschutztechnischen Messungen und Erkenntnisse, einer Beurteilung durch den Betreiber und mit Vorschlägen für weitere dosisreduzierende Massnahmen. Einzureichen bis spätestens 3 Monate nach Wiederinbetriebnahme der Anlage. | Pro Revision der Anlage |
| Revisionsbericht Physik | Bericht der Kernkraftwerke, mit den Resultaten und der Bewertung der beim Wiederanfahren nach der Revision durchgeführten reaktorphysikalischen Messungen (Physikmessungen) für verschiedene Leistungsstufen. Einzureichen: a. Ergebnisse der Nulllast- und Anfahrmessungen vor dem Wiederanfahren der Anlage über 5 Prozent Nennleistung; b. vollständiger Bericht bis spätestens 3 Monate nach Wiederinbetriebnahme der Anlage. | Pro Revision der Anlage |
| Dosimetriebericht | Bericht der Kernanlagen mit Angaben über Kollektivdosen, Dosisverteilungen, Individualdosen und arbeitsspezifische Kollektivdosen. Einzureichen bis spätestens zum 1. März des Folgejahres. | Kalenderjahr |
| Bericht über die Umgebungsüberwachung | Bericht der Kernkraftwerke, des Zentralen Zwischenlagers, der geologischen Tiefenlager und des Paul-Scherrer-Instituts über die Umgebungsüberwachung mit den Angaben über die Abgabe radioaktiver Stoffe und die Überwachung von Radioaktivität und Direktstrahlung in der Umgebung der Anlagen. Dieser Bericht kann Teil des Monatsberichtes oder des Quartalsberichtes sein. Einzureichen bis spätestens zum Monatsende des Folgemonats zum Berichtsquartal. | Quartal |
| Bericht über radioaktive Quellen | Bericht der Kernanlagen mit einem Verzeichnis über alle in der Kernanlage vorhandenen radioaktiven Quellen. Einzureichen bis spätestens zum 1. März des folgenden Jahres. | Kalenderjahr |
| Bericht umfassende Sicherheitsüberprüfung | Bericht der Kernkraftwerke über die periodische Sicherheitsüberprüfung, deren Ergebnisse und Bewertung. Einzureichen gemäss Anordnung des ENSI. | Alle 10 Jahre |
| Unverfügbarkeitsdaten von Systemen und Komponenten | Bericht der Kernkraftwerke bei Unverfügbarkeit der im PSA-Modell berücksichtigten, risikorelevanten Komponenten über Datum und Dauer der Unverfügbarkeit, Komponentenbezeichnung sowie Kurzbeschreibung der Ursache der Unverfügbarkeit. Einzureichen bis spätestens zum 1. März des folgenden Jahres. | Kalenderjahr |
| Liste der PSA-relevanten Anlagenänderungen | Bericht der Kernkraftwerke mit einer Liste der Anlagenänderungen, welche für die PSA relevant sein könnten, aber noch nicht im PSA-Modell berücksichtigt wurden. Einzureichen bis spätestens zum 1. März des folgenden Jahres. | Kalenderjahr |
(Art. 21 und 38)
| Bericht | Inhalt | Periodizität |
|---|---|---|
| Ereignisbericht | Bericht über eingetretene Ereignisse und Befunde mit folgendem Inhalt: a. Einstufung gemäss untenstehenden Kriterien, Zusammenfassung des Ereignisses bzw. Befundes und bisherige Erkenntnisse; b. Anlagezustand vor dem Ereignis oder bei der Feststellung des Befundes; c. Ablauf des Ereignisses und das Verhalten der Anlage oder Art des Befundes; d. Ursache des Ereignisses oder Befundes; e. Sofortmassnahmen; f. Beilagen. | Pro meldepflichtiges Ereignis und Befund |
| Folgemassnahmenbericht | Bericht über eingetretene Ereignisse und Befunde mit folgendem Inhalt: a. Folgemassnahmen; b. Bewertung der sicherheitstechnischen Relevanz; c. Beilagen. | Pro meldepflichtiges Ereignis und Befund |
Ereignisse und Befunde nach Artikel 21 Absatz 1 sowie Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben a und c sind wie folgt zu klassieren.
| Klasse | Kriterien |
|---|---|
| Schwerer Notfall (General Emergency) | ein Ereignis, welches eine ernsthafte aktuelle oder eine prognostizierte radiologische Gefährdung der Umgebung darstellt und die Vorbereitung oder die Umsetzung von Schutzmassnahmen in der Umgebung der Kernanlagen zwingend erfordert. |
| Anlagennotfall (Site Area Emergency) | ein Ereignis, welches sich zu einem Schweren Notfall entwickeln könnte oder eine ernsthafte radiologische Gefährdung auf dem Anlagenareal darstellt. Eine zukünftige (prognostizierte) radiologische Gefährdung der Umgebung, welche das Aufgebot des Notfallstabs der Kernanlage und externer Notfallorganisationen erfordert, ist möglich. |
| Bereitschaft (Alert) | ein Ereignis, das zu einer bedeutenden Abnahme im Schutzgrad für das Betriebspersonal führt, oder das sich zu einem Anlagennotfall oder schweren Notfall entwickeln könnte und je nach Ereignis auch das Aufgebot des Notfallstabs oder Teilstäben der Kernanlage erfordert. |
| Meldepflichtiges Vorkommnis | ein Ereignis oder ein Befund mit Bedeutung für die nukleare Sicherheit, das aber keinen Notfall darstellt. |
Zusätzlich sind Ereignisse und Befunde nach Artikel 21 Absatz 1 sowie Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben a und c auf der internationalen Ereignisskala INES der IAEA einzustufen (siehe INES User’s Manual 2008 Edition, IAEA, Wien 2009).
| Stufe | Bezeichnung | Kriterien |
|---|---|---|
| 7 | Schwerwiegender Unfall | – Freisetzung eines grossen Teiles des Kerninventars in die Umgebung in Form einer Mischung kurz- und langlebiger Aktivstoffe (mehr als 50 000 TBq Iod-131 Äquivalent). |
| 6 | Ernsthafter Unfall | – Freisetzung von Spaltprodukten in die Umgebung (5000 bis 50 000 TBq Iod-131 Äquivalent). |
| 5 | Unfall mit Gefährdung der Umgebung | – Freisetzung von Spaltprodukten in die Umgebung (500 bis 5000 TBq Iod-131 Äquivalent). – Schwere Kernschäden mit Freisetzung einer grossen Menge Radioaktivität innerhalb der Anlage. |
| 4 | Unfall ohne signifikante Gefährdung der Umgebung | – Freisetzung von radioaktiven Stoffen höher als bewilligte Grenzwerte, die zu einer Dosis in der Grössenordnung von einigen Millisievert für die meistexponierte Person führen kann. – Teilweise Beschädigung des Reaktorkerns wegen mechanischer Einwirkung oder Schmelzen. – Bestrahlung von Personal derart, dass ein akuter Todesfall wahrscheinlich wird. |
| 3 | Ernsthafter Zwischenfall | – Freisetzung von radioaktiven Stoffen höher als bewilligte Grenzwerte, die für die meistexponierte Person ausserhalb der Anlage eine Dosis von wenigen Zehntel Millisievert ergibt. – Bestrahlung von Personal derart, dass eine akute Strahlenerkrankung zu erwarten ist. Schwerwiegende Kontamination in der Anlage. – Störfälle, bei denen ein zusätzliches Versagen von Sicherheitseinrichtungen zu Unfällen führen könnte, oder eine Situation, in welcher Sicherheitseinrichtungen einen Unfall nicht verhindern könnten, falls bestimmte auslösende Ereignisse eintreten würden. |
| 2 | Zwischenfall | – Ereignis oder Befund mit wesentlichen Versagen von Sicherheitseinrichtungen, aber mit ausreichender Sicherheitsvorsorge, um auch mit zusätzlichen Fehlern fertig zu werden. Ereignisse und Befunde der Stufe 1, aber mit bedeutenden Unzulänglichkeiten in der Organisation oder in der Sicherheitskultur. – Ereignis mit Bestrahlung von Personal höher als die jährliche Dosislimite. Signifikante Verbreitung von Radioaktivität innerhalb der Anlage, welche auslegungsgemäss nicht zu erwarten war. |
| 1 | Anomalie | – Anomalie ausserhalb der vorgeschriebenen Betriebsbedingungen. Sie kann auf Versagen von Ausrüstungen, menschlichen Fehlhandlungen oder Verfahrensmängel zurückzuführen sein. Ereignis oder Befund ohne direkte Sicherheitsbedeutung, aber mit bedeutenden Unzulänglichkeiten in der Organisation oder in der Sicherheitskultur. |
| 0 | Nicht sicherheitssignifikante Ereignisse und Befunde | – Ereignisse und Befunde ohne Überschreitung von betrieblichen Grenzwerten und Bedingungen, welche mit geeigneten Verfahren beherrscht werden. Beispiele: Bei periodischen Prüfungen festgestellter Einzelfehler in einem redundanten System, automatische Reaktorschnellabschaltung mit normalen Anlageverhalten, Leckagen innerhalb Betriebslimiten; alle Beispiele ohne grösseren Zusammenhang mit der Sicherheitskultur. |
Bei Ereignissen und Befunden nach Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben a und c sowie bei sonstigen Ereignissen ist zu beurteilen, ob ein öffentliches Interesse besteht.
Fristen für Meldung und Berichterstattung:
| nukleare Sicherheit | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| S Schwerer Notfall | A Anlagennotfall | B Bereitschaft | M meldepflichtiges Vorkommnis | Ö Öffentliches-Ereignis | ||
| Telefonische Meldung (Erstinformation) | unverzüglich | unverzüglich | unverzüglich | 24 Stunden1 | unverzüglich2 | |
| schriftliche Bestätigung der Meldung | Im Rahmen der ENSI-Notfall-organisation | Im Rahmen der ENSI-Notfall-organisation | Im Rahmen der ENSI-Notfall-organisation | 24 Stunden1 | Innerhalb von 2 Stunden nach Erstinformation | |
| Ereignisbericht | 36 Stunden | 36 Stunden | 10 Tage | 30 Tage | Monatsbericht3 | |
| Folgemassnahmenbericht | Nach Erfordernis | Nach Erfordernis | 30 Tage | 30 Tage | Monatsbericht3 | |
| 1 innerhalb von 24 Stunden zwischen 08:00 bis 17:00 Uhr. | ||||||
| 2 liegt sowohl eine Meldepflicht aufgrund der Bedeutung für die nukleare Sicherheit als auch aufgrund öffentlichen Interesses vor, gilt die kürzere Meldefrist. | ||||||
| 3 sofern kein Monatsbericht erforderlich ist, im Quartals- oder im Jahresbericht. |
(Art. 81)
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…63
SR 732.1 ↩
SR 814.501 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). ↩
SR 814.501 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 280). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7107). ↩
Fassung gemäss Art. 21 Abs. 2 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 860). ↩
Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 860). ↩
SR 732.44 ↩
Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 860). ↩
SR 732.441 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
SR 814.501 ↩
Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 4 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4261). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7107). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
SR 128.31 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 280). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). ↩
SR 814.501 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
SR 814.501 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 765). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). ↩
[AS 1979 972] ↩
[AS 1989 2476] ↩
[AS 1984 209; 1987 546,1484; 1991 1450; 1993 901Anhang Ziff. 10; 1994 140; 1995 4959; 1996 2243Ziff. I 65; 1997 2128; 2002 349Art. 29] ↩
[AS 1983 283] ↩
SR 814.501 ↩
Die Änderungen können unterAS 2005 601konsultiert werden. ↩