Zurück zum Gesetz

Art. 51abis

732.11KEVFederal Council Ordinance01.02.2005Originalquelle

Nicht unter die Entsorgungspflicht nach Artikel 31 KEG fallen:

  1. radioaktive Abfälle geringer Aktivität, die nach den Artikeln 111–116 StSV1an die Umwelt abgegeben werden;
  2. radioaktive Abfälle, die einer Abklinglagerung nach Artikel 117 StSV zugeführt werden.

Footnotes

  1. SR 814.501

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.