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NSG · Bundesgesetz über die Nationalstrassen
Art. 62
Art. 61b
Art. 62a
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Art. 62
Art. 61b
Art. 62a
725.11
NSG
Federal Act
21.06.1960
Originalquelle
Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits aufgelegt worden sind, werden nach altem Verfahrensrecht beurteilt.
Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
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