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Art. 62

725.11NSGFederal Act21.06.1960Originalquelle
  1. Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits aufgelegt worden sind, werden nach altem Verfahrensrecht beurteilt.
  2. Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

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