Zurück zum Gesetz

Art. 53

725.11NSGFederal Act21.06.1960Originalquelle
  1. Im Bereiche der Nationalstrassen sind Reklamen und Ankündigungen nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581untersagt.
  2. Der Bundesrat erlässt hinsichtlich der Nationalstrassen besondere Ausführungsbestimmungen.

Footnotes

  1. SR 741.01

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.