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Art. 52

725.11NSGFederal Act21.06.1960Originalquelle
  1. Vorübergehende Einrichtungen zum Schutze der Strassen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, die ausserhalb des Strassengebietes angelegt werden müssen, sind von den Grundeigentümern zu dulden.
  2. Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 64 des EntG1durch die Schätzungskommission festgelegt.2

Footnotes

  1. SR 711

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085;BBl 2018 4713).

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