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Den Grundeigentümern kann eine angemessene Frist angesetzt werden, innerhalb welcher sie über die Durchführung einer Güter- oder Waldzusammenlegung gemäss Artikel 703 des Zivilgesetzbuches1zu beschliessen haben. Hierbei ist der Entscheid über die vom Strassenbau zu übernehmenden Kosten der Zusammenlegung bekannt zu geben.
SR 210 ↩
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