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Art. 34

725.11NSGFederal Act21.06.1960Originalquelle

Den Grundeigentümern kann eine angemessene Frist angesetzt werden, innerhalb welcher sie über die Durchführung einer Güter- oder Waldzusammenlegung gemäss Artikel 703 des Zivilgesetzbuches1zu beschliessen haben. Hierbei ist der Entscheid über die vom Strassenbau zu übernehmenden Kosten der Zusammenlegung bekannt zu geben.

Footnotes

  1. SR 210

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