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Art. 33

725.11NSGFederal Act21.06.1960Originalquelle
  1. Soweit Güter- oder Waldzusammenlegungen in Aussicht genommen werden, sind wenn möglich gleichzeitig mit den generellen Strassenprojekten Vorprojekte für die Zusammenlegung aufzustellen. Diese enthalten insbesondere die voraussichtlichen Grenzen der einzubeziehenden Gebiete, das anzulegende Wegnetz und die wichtigsten wasserbaulichen Anlagen.
  2. Die Vorprojekte sind von den Kantonen auszuarbeiten. Das Bundesamt übt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Meliorationsamt1und den andern interessierten Bundesstellen die Oberaufsicht aus.

Footnotes

  1. Heute: Bundesamt für Landwirtschaft.

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