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Art. 30

721.80WRGFederal Act01.01.1918Originalquelle

Die Wasserwerkbesitzer und Uferanstösser sind verpflichtet, den mit der Wasserbau- und Schifffahrtspolizei, der Fischereiaufsicht, dem Hochwasserschutz sowie mit hydrometrischen Arbeiten betrauten zuständigen Behörden den Zutritt zu gestatten.

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