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Art. 31

721.80WRGFederal Act01.01.1918Originalquelle
  1. Die Kantone haben über die an den Gewässern bestehenden und für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte in Betracht fallenden Rechte und Anlagen ein Verzeichnis zu führen.
  2. Über die Einrichtung und Führung dieses Wasserrechtsverzeichnisses erlässt das Departement die erforderlichen Vorschriften.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991;BBl 1995 IV 991).

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