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Art. 29a

721.80WRGFederal Act01.01.1918Originalquelle
  1. Der Bund erstellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Statistiken. Er erstellt insbesondere Übersichten über bestehende Wasserkraftwerke sowie Wasserentnahmen und -rückgaben.
  2. Er führt Untersuchungen durch:
    1. zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Nutzung der Gewässer;
    2. zur Förderung der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte;
    3. zur Modernisierung bestehender Wasserkraftwerke.
  3. Er macht die Ergebnisse in geeigneter Form verfügbar.

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