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Art. 26

721.80WRGFederal Act01.01.1918Originalquelle
  1. Wasserkraftwerke an den Gewässerstrecken nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 sind so anzulegen, dass die Schiffbarkeit erhalten bleibt oder ausgebaut werden kann beziehungsweise die spätere Schiffbarmachung der Gewässerstrecke möglich ist. Insbesondere ist der nötige Raum für den Einbau von Anlagen für die Grossschifffahrt freizuhalten.
  2. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die zum Betrieb der Schleusen erforderliche Wassermenge zur Verfügung zu stellen. Ergeben sich daraus Einschränkungen der Nutzung über die in der Konzession festgesetzten Grenzen hinaus, so ist der Inhaber zu entschädigen. Kommt keine Einigung zustande, so ist die Konzession durch Enteignung entsprechend zu beschränken.

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