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Art. 25

721.80WRGFederal Act01.01.1918Originalquelle

Für die Schiffbarmachung der Gewässer nach Artikel 24 Absatz 2 erstellt der Bund einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19791. Die raumplanerische Umsetzung erfolgt über den kantonalen Richtplan nach diesem Gesetz.

Footnotes

  1. SR 700

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