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Art. 27

721.80WRGFederal Act01.01.1918Originalquelle
  1. Über die Schiffbarmachung der Gewässerstrecken nach Artikel 24 Absatz 2 ist durch einen dem fakultativen Referendum unterliegenden Bundesbeschluss zu entscheiden.
  2. Ein entsprechender Staatsvertrag kann nicht vor Inkrafttreten des Bundesbeschlusses genehmigt werden.

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