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Art. 24

721.80WRGFederal Act01.01.1918Originalquelle
  1. Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen.
  2. Die Schiffbarmachung folgender Gewässerstrecken einschliesslich der wesentlichen Hafenstandorte ist vorbehalten:
    1. des Rheins vom Raum Aaremündung bis Rheinfelden;
    2. der Rhone vom Genfersee bis zur Landesgrenze.
  3. Im übrigen bestimmen die Kantone im Rahmen des Binnenschifffahrtsrechts, in welchem Mass die Gewässer der Schifffahrt offen stehen und welche Anlagen sie dafür bereitstellen oder zulassen.

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