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Art. 86

711EntGFederal Act01.01.1932Originalquelle
  1. Nach Durchführung des Schriftenwechsels kann der Instruktionsrichter den Enteigner auf Verlangen der Gegenpartei zur sofortigen Bezahlung der nach den Parteianträgen nicht mehr streitigen Entschädigung verhalten, sofern nicht der Enteigner sich ausdrücklich vorbehält, auf die Enteignung noch nach Durchführung des Verfahrens zu verzichten.
  2. Leistet der Enteigner für den noch streitigen Betrag ausreichende Sicherheit, so kann auf sein Begehren der Instruktionsrichter verfügen, dass schon mit der Bezahlung der Teilentschädigung die Wirkung der Enteignung eintritt.

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