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Art. 46

711EntGFederal Act01.01.1932Originalquelle
  1. Der Präsident lädt den Enteigner und die Enteigneten durch persönliche Mitteilung zur Einigungsverhandlung ein, die in der Regel an Ort und Stelle stattfinden soll.
  2. Leistet der Enteigner der Vorladung keine Folge, so setzt der Präsident eine neue Verhandlung an. Bleiben Enteignete aus, so fällt ihnen gegenüber das Einigungsverfahren dahin, sofern nicht der Präsident eine Verhandlung für notwendig erachtet.

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