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Art. 119

711EntGFederal Act01.01.1932Originalquelle
  1. Wenn eine Enteignung sowohl nach eidgenössischem als nach kantonalem Recht möglich ist, so kann der Enteigner bestimmen, nach welchem Rechte die Enteignung durchzuführen ist.
  2. Ist die Enteignung schon nach kantonalem Rechte bewilligt, so ist eine nachträgliche Anrufung des eidgenössischen Rechtes ausgeschlossen.

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