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Art. 29

642.113InvVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
  1. Policen über Lebens‑, Renten- und Unfallversicherungen sind den aus Erbschaft, Vermächtnis oder versicherungsvertraglicher Begünstigung Berechtigten zu überlassen.
  2. Barmittel sind den Erbinnen und Erben, für deren Unterhalt die verstorbene Person sorgte, freizugeben.
  3. Würde durch die Siegelung von Geschäftsbüchern die Weiterführung eines Gewerbes oder Geschäftes der verstorbenen Person erschwert, so kann sie durch andere zweckmässige Massnahmen, wie durch Aufnahme eines genauen Protokolls über Gestalt, Umfang und den wichtigsten Inhalt der Bücher, ersetzt werden.
  4. Die Inventarbehörde kann Einsicht in die auf Bild- und Datenträgern niedergelegten Geschäftsbücher in unmittelbar lesbarer Form und einen Ausdruck verlangen.

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