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Art. 28

642.113InvVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
  1. Die Siegelungsbehörde erstellt ein Siegelungsprotokoll.
  2. Darin hält sie fest:
    1. die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1;
    2. die vorhandenen Barmittel;
    3. die beachteten Formalitäten;
    4. den Aufbewahrungsort der unter Siegel gelegten Gegenstände;
    5. die Namen der Personen, die der Siegelung beiwohnen.
  3. Die Personen, die der Siegelung beiwohnen, unterzeichnen das Siegelungsprotokoll.
  4. Artikel 10 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

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