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InvV · Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer
Art. 28
Art. 27
Art. 29
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Art. 28
Art. 27
Art. 29
642.113
InvV
Federal Council Ordinance
01.01.1995
Originalquelle
Die Siegelungsbehörde erstellt ein Siegelungsprotokoll.
Darin hält sie fest:
die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1;
die vorhandenen Barmittel;
die beachteten Formalitäten;
den Aufbewahrungsort der unter Siegel gelegten Gegenstände;
die Namen der Personen, die der Siegelung beiwohnen.
Die Personen, die der Siegelung beiwohnen, unterzeichnen das Siegelungsprotokoll.
Artikel 10 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
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