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Art. 30

642.113InvVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
  1. Bei der Auswahl des oder der unter Siegel zu legenden Behältnisse oder Räume ist dem Wunsche der Erbinnen und Erben Rechnung zu tragen, sofern dadurch der Zweck der Siegelung nicht beeinträchtigt wird.
  2. Räumlichkeiten und Behältnisse, deren Öffnung verweigert wird, werden in jedem Fall versiegelt.

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