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Art. 27

642.113InvVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
  1. Stellt die Siegelungsbehörde Gegenstände nach Artikel 11 Absatz 1 fest, so bringt sie diese in einem geeigneten Behältnis oder Raum unter und legt sie unter Siegel. Vorbehalten bleibt Artikel 29.
  2. Findet sie Schlüssel zu im Gewahrsam Dritter stehenden Kassenschränken, Tresorfächern und dergleichen, so legt sie auch diese unter Siegel. Sie setzt die Inventarbehörde davon unverzüglich in Kenntnis.
  3. Sobald die Inventarbehörde Kenntnis von einer Siegelung hat, erlässt sie die Mitteilung nach Artikel 11 Absatz 2.

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