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Art. 92

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. In einem zugelassenen Lager dürfen Heizöl extraleicht und anderes Mineralöl nicht vermischt werden.
  2. Bei der Manipulation nicht vermeidbare Vermischungen werden toleriert, sofern:
    1. der Anteil der beigemischten Mineralölarten 0,5 Volumenprozent des Gemischs nicht übersteigt; und
    2. daraus kein Steuervorteil entsteht.
  3. Auf Antrag kann die Steuerbehörde zulassen, dass in zugelassenen Lagern bei der Reinigung von Leitungen, Lagerbehältern, anderen Lagereinrichtungen und Transportmitteln Heizöl extraleicht mit der notwendigen Spülmenge von anderem Mineralöl vermischt wird. Der zugelassene Lagerinhaber muss über die vermischten Mineralöle Aufzeichnungen führen.

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